Mit der 2019 beschlossenen und 2021 in Kraft getretenen Quellensteuerreform reagierte die Schweiz auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), welcher in der vorher geltenden Fassung der Besteuerung von in der Schweiz lebenden Ausländern eine Diskriminierung sah. Doch was hat sich nun geändert? Und welche Regelungen gibt es nun zu beachten? Wir klären auf!
Spätestens mit der Publikation Kreisschreiben 45 durch die ESTV vom 12. Juni 2019 beschäftigt die Quellsteuerreform die Arbeitgeber schweizweit. Die seit dem 01. Januar 2021 geltende Reform der Quellensteuer wirft für einige Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch immer noch Fragen auf. Die wichtigsten Fragen in Bezug auf die Neuveranlagung der Quellensteuer beantworten wir für Sie.
Für wen gilt die Neuveranlagung der Quellensteuer?
Ausländische Staatsangehörige, die über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügen, sowie Grenzgänger und Grenzgängerinnen werden nach der Quellensteuer besteuert. Für sie erfolgt eine Neuveranlagung der Quellensteuer. Das bedeutet, dass die abzuführende Steuer monatlich direkt vom Arbeitslohn, also direkt an der Quelle, abgezogen wird. Der jeweilige Arbeitgeber ist also in der Pflicht, die Quellensteuer an die zuständige Steuerbehörde des Kantons zu überweisen.
Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind ausländische Staatsangehörige:
In diesen Fällen erfolgt keine Neuveranlagung der Quellensteuer, sondern eine gemeinsame ordentliche steuerliche Veranlagung. Auch ausländische Staatsangehörige, welche über ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 120.000 CHF verfügen, werden nachträglich nach den ordentlichen Steuersätzen besteuert.
Wie hoch der Abzug der Quellensteuer ausfällt, regelt der jeweilige persönliche Quellensteuertarif. Dieser richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der jeweiligen Lohnauszahlung und wird bei der Neuveranlagung der Quellensteuer bestimmt. Ereignisse, die zu einer Änderung des Quellensteuertarifs führen, finden ab dem auf den Eintritt des Ereignisses folgenden Monat Berücksichtigung in der Neuveranlagung der Quellensteuer. Dazu können gehören:
Es gelten folgende Quellensteuertarife bei der Neuveranlagung der Quellensteuer:
Deutsche Grenzgänger und Grenzgängerinnen, welche täglich an den deutschen Wohnort zurückkehren und über eine jährliche Ansässigkeitsbescheinigung verfügen, werden nach dem speziellen Steuersatz in Höhe von 4,5 % besteuert.
Kinderabzüge werden für minderjährige oder in schulischer beziehungsweise beruflicher Erstausbildung stehende Kinder gewährt. Die Kirchensteuer ist von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen entsprechend ihrer Konfession abzuführen. Sie gilt für die drei Schweizer Landeskirchen:
Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kirchensteuerpflichtig, so wird dieses in den Tarifbezeichnungen mit einem zusätzlichen Buchstaben (Y = “Yes“, kirchensteuerpflichtig; N = „No“, nicht kirchensteuerpflichtig) gekennzeichnet.
Das arbeitgebende Unternehmen ist verpflichtet, den festzusetzenden Quellensteuertarif entsprechend der persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu bestimmen. Ändern sich die zu Grunde liegenden persönlichen Verhältnisse, so muss eine Neuveranlagung der Quellensteuer vorgenommen werden.
Mit dem Inkrafttreten der Quellensteuerreform zum 01. Januar 2021 werden sämtliche Bruttoerwerbseinkünfte der Beschäftigten zur Berechnung der Satzbestimmung herangezogen. Dazu gehören auch Ersatzeinkünfte. Bei Personen mit mehreren Teilzeitbeschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern erfolgt eine Hochrechnung des Gesamteinkommens. Weitere Informationen bei sebona-treuhand.ch.
Eine Korrektur und damit eine Neuveranlagung der Quellensteuer kann bis zum 31. März des Folgejahres beantragt werden. Die Beantragung zur Neuveranlagung der Quellensteuer erfolgt beim zuständigen Steueramt im Kanton des Wohnsitzes. Gründe für eine nachträgliche Neuveranlagung der Quellensteuer können sein:
Zieht die quellensteuerpflichtige Person ins Ausland, so muss der Antrag auf Neuveranlagung der Quellensteuer bis zur Abmeldung eingereicht sein.
Quellensteuerpflichtige, deren Bruttojahreseinkommen den Schwellenwert von 120.000 CHF übersteigt, fallen in die obligatorische Steuererklärungspflicht, welche dann auch für die Folgejahre gilt. Bei Personen, die quellensteuerpflichtig sind und über kein Bruttojahreseinkommen von mehr als 120.000 CHF verfügen, müssen dann einen obligatorischen Steuererklärungsantrag stellen, wenn weitere steuerbare Einkünfte oder entsprechendes Vermögen vorhanden sind. In den meisten Kantonen ist jedoch keine Grenze für die zusätzlichen steuerbaren Einkünfte oder das Vermögen definiert.
Mit der Reform der Quellensteuer, welche seit dem 01. Januar 2021 in Kraft getreten ist, können quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz auch einen freiwilligen Antrag auf ein Steuererklärungsverfahren stellen. Mit diesem lassen sich zusätzliche Abzüge steuerlich geltend machen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten.
Da die dann festzusetzende Steuer basierend auf den ordentlichen Steuersätzen der jeweiligen Wohnsitzgemeinde festgesetzt wird, kann das Steuererklärungsverfahren je nach persönlicher Situation auch zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen. Es handelt sich somit nicht um eine Neuveranlagung der Quellensteuer. Diese wird dabei nur als provisorische Zahlung angerechnet und ist nicht deckungsgleich mit den entsprechenden ordentlichen Steuersätzen.
Zudem lässt sich ein freiwillig gestellter Steuererklärungsantrag nicht rückgängig machen. Die damit verbundene Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung gilt dann auch für die Folgejahre. Eine spätere Neuveranlagung der Quellensteuer ist nicht möglich.
Es lohnt sich also Ihre jeweilige Situation im Vorfeld von einem Fachmann prüfen zu lassen. Denn sinnvoll ist die freiwillige, nachträgliche und ordentliche Besteuerung für Sie natürlich nur dann, wenn sich für Sie eine Ersparnis ergibt.
Auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Wohnsitz im Ausland, die sogenannten internationalen Wochenaufenthalter, haben die Möglichkeit, einen freiwilligen Antrag zur Abgabe einer Steuererklärung einzureichen, um so eventuelle zusätzliche Abzüge steuerlich geltend zu machen. Dazu können gehören:
Voraussetzung dafür ist, dass mindestens 90 % der gesamten Bruttojahreseinkünfte der schweizerischen Besteuerung unterliegen und somit eine Quasi-Ansässigkeit vorliegt. Hierzu werden auch Einkommen vom Ehepartner oder der Ehepartnerin sowie Mieterträge und Eigenmietwerte auch ausländischer Liegenschaften, Einkünfte aus Kapitalerträgen und andere Einkünfte hinzugezählt.
Auch hierbei handelt es sich nicht um eine Neuveranlagung der Quellensteuer, sondern um eine Besteuerung nach den ordentlichen Steuersätzen. So sollte auch in diesem Fall im Vorfeld geprüft werden, ob sich durch den freiwilligen Antrag zur Abgabe einer Steuererklärung die Steuerlast tatsächlich mindern lässt oder ob dieser schlussendlich zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen würde.
Für weitere Fragen rund um die Neuveranlagung der Quellensteuer kontaktieren Sie uns gerne.