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Kurzarbeit: Was genau bedeutet das und haben Sie Anspruch auf Entschädigung?

Um in wirtschaftlich schwierigen Zeiten mit Auftrags- und Umsatzrückgängen keine oder weniger Mitarbeiter entlassen zu müssen, gibt es die Möglichkeit der Kurzarbeit. Doch was bedeutet das eigentlich? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein und wie kann sie beantragt werden? Und welcher Anspruch auf Entschädigung besteht? Wir klären diese wichtigen Fragen rund um die Kurzarbeit! 

Kurzarbeit Definition und Anspruch auf Entschädigung

Damit die wirtschaftlichen Folgen von grossen Krisen für Unternehmen und damit auch für die Arbeitnehmer abgefedert werden können, besteht die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen. Unter der Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Reduzierung oder auch die völlige Einstellung der Arbeit in einem Unternehmen. Allerdings bleibt dabei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten.

In der Regel ist Kurzarbeit wirtschaftlich bedingt. Sie kann aber auch auf Arbeitsausfälle zurückzuführen sein, die durch behördliche Anweisungen und Massnahmen sowie andere vom Arbeitgeber nicht beeinflussbare Umstände entstehen können. Beispiele für solche behördlichen Massnahmen sind die vom Gesetzgeber während der Corona-Pandemie angeordneten Betriebsschliessungen in einigen Branchen.

Durch die Beantragung von Kurzarbeiterentschädigung (KAE) kann über einen gewissen Zeitraum ein Teil der Lohnkosten eines Unternehmens zugunsten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von der Arbeitslosenversicherung (ALV) übernommen werden. Dies soll zum einen die Unternehmen entlasten und ein wirtschaftliches Überleben in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sichern und zum anderen verhindern, dass aufgrund kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Arbeitsverhältnisse in der Belegschaft gekündigt werden müssen.  

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeit Entschädigung?

Während die Arbeitslosenentschädigung von der Arbeitslosenversicherung immer direkt an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ausgezahlt wird, fliessen die Leistungen im Rahmen der Kurzarbeiterentschädigung an den Arbeitgeber. Dieser leitet sie im Rahmen der Lohnabrechnung an seine Beschäftigten weiter. Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat grundsätzlich das Recht, die Kurzarbeiterentschädigung abzulehnen, um weiterhin den vollen Lohn zu erhalten.

In diesem Fall besteht für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin allerdings ein erhöhtes Risiko, dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber für all seine regulär und unbefristet Beschäftigten einen Anspruch auf KAE geltend machen. Ausgeschlossen vom Anspruch auf Kurzarbeitergeld sind Personen:

  • Die das AHV-Rentenalter bereits erreicht haben
  • Die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, dessen Kündigungsfrist bereits begonnen hat
  • Deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrolliert werden kann
  • Die im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin beschäftigt sind
  • Die sich in einer arbeitgeberähnlichen Position befinden
  • Welche im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung von Fremdfirmen hinzugemietet sind.

 

Die Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Zahlung und Höhe der Beiträge an die Sozialversicherungen. Während der Kurzarbeit müssen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer weiterhin die vollen Beiträge gezahlt werden.  

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld wird nur für den Teil der Arbeit ausgezahlt, für welchen auch Kurzarbeit eingeführt worden ist. Die Entschädigung für diesen vorübergehenden Arbeitsausfall beträgt 80 Prozent. Für den Teil der Arbeit, für welchen keine Kurzarbeit eingeführt wurde, muss der Arbeitgeber den Lohn weiterbezahlen. Temporär und befristet Beschäftigte sowie Lernende erhalten in der Regel ihren vollen Lohn weiter ausgezahlt, da für sie kein Anspruch auf Kurzarbeiterentschädigung besteht.  

Kurzarbeit anmelden – so geht es

Um Kurzarbeit geltend machen zu können, muss durch den Arbeitgeber hierzu eine Voranmeldung bei der Kantonalen Amtsstelle (KAST) erfolgen. Diese Voranmeldung kann sowohl klassisch mit einem Formular als auch online über eServices eingereicht werden. Um Kurzarbeit voranmelden zu können, muss der Arbeitgeber zunächst die Einverständniserklärung der betroffenen Beschäftigten einholen. Das schriftliche Einverständnis ist zusammen mit der Voranmeldung der Kurzarbeit einzureichen.

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Voranmeldung zur Kurzarbeit liegt bei der KAST des jeweiligen Kantons, in dem sich der Betriebssitz des Unternehmens befindet. Zusätzliche Fragen rund um den Anspruch, die Beantragung und die Abrechnung von Kurzarbeitergeld beantworten Ihnen die dortigen Mitarbeiter. Natürlich stehen auch wir von SEBONA Treuhand, Ihr Buchhaltungsbüro in Zürich, jederzeit an Ihrer Seite, um Ihnen rund um das Thema Kurzarbeit mit einer kompetenten und umfassenden Beratung weiterzuhelfen.

Im Rahmen der Voranmeldung der Kurzarbeit wird auch die dafür zuständige Arbeitslosenkasse gewählt. Bewilligt das kantonale Arbeitsamt die Kurzarbeit, sind weitere Unterlagen durch den Arbeitgeber bei der gewählten Kasse einzureichen. Hier wird die Detailprüfung der Anspruchsvoraussetzungen durchgeführt und im Falle eines positiven Bescheids die Kurzarbeiterentschädigung an die Betriebe ausgezahlt.  

Prozess der Voranmeldung, Beantragung und Abrechnung von Kurzarbeit und Kurzarbeiterentschädigung

Um bei der Beantragung von Kurzarbeit und er Kurzarbeiterentschädigung keine Fehler zu machen, sollten Sie folgende Schritte einhalten:  

1.     Voranmeldung der Kurzarbeiterentschädigung

Sehen Sie sich in Ihrem Unternehmen veranlasst, für Ihre Beschäftigten oder einen Teil davon Kurzarbeit einzuführen, so können Sie dafür Kurzarbeiterentschädigung beantragen. Hierzu füllen Sie die Voranmeldung für Kurzarbeiterentschädigung vollständig aus und übermitteln diese via Formular oder eServices an die zuständige KAST Ihres Kantons. Achten Sie dabei darauf, dass alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäss beantwortet werden und die richtige Arbeitslosenkasse ausgewählt wird.  

2.     Beantragung und Bewilligung

Die vollständige Voranmeldung zur Kurzarbeit wird von der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) bewilligt. Die Daten Ihres Unternehmens zur Kurzarbeit werden von dort automatisch an die gewählte Arbeitslosenkasse (ALK) weitergeleitet. Nach erfolgreicher Detailprüfung durch die ALK wird die Kurzarbeiterentschädigung für einen Monat in der Regel im jeweils darauffolgenden Monat an Ihr Unternehmen ausgezahlt. Im Falle drohender Liquiditätsengpässe können Sie einen KAE-Vorschuss bei der zuständigen ALK beantragen.  

3.     Abrechnung der Kurzarbeiterentschädigung

Innerhalb von drei Monaten nach Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode muss die Abrechnung der Kurzarbeiterentschädigung via Formular oder eService an die gewählte ALK übermittelt werden. Im Falle einer verspäteten Einreichung der Abrechnung kann der Anspruch auf Kurzarbeiterentschädigung erlöschen. Achten Sie daher darauf, dass sowohl Antrag als auch Abrechnung immer vollständig ausgefüllt und rechtzeitig an die zuständigen Stellen übermittelt werden.

Kurzarbeit beantragen – SEBONA Treuhand hilft Ihnen gern

Als erfahrener Treuhänder unterstützen wir Sie gern bei allen Fragen rund um das Thema Kurzarbeit. Von der Voranmeldung der Kurzarbeit über die Beantragung der Kurzarbeiterentschädigung bis hin zur Abrechnung des Kurzarbeitergeldes stehen wir als zuverlässiger Partner an Ihrer Seite. Kontaktieren Sie uns dazu einfach per Mail oder Telefon und erfahren Sie, wie SEBONA Treuhand Sie und Ihr Unternehmen unterstützen kann. Darüber hinaus bieten wir Ihnen auch weitere Leistungen zur innerbetrieblichen Entlastung an. Dazu gehört beispielsweise die Übernahme Ihrer Buchhaltung oder der Personaladministration genauso wie die Erstellung des Jahresabschlusses oder der Steuererklärung